Mitgliederinformation
Hier finden Sie die aktuelle online Ausgabe unserer Mitgliederinformationszeitung. Diese verteilen wir auch 3 - 4 mal jährlich an unsere Genossenschaftsmitglieder. Zurückliegende Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.
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2. Mitgliederinformation Juli 2010
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Sehr geehrte Mitglieder unserer Genossenschaft, |
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am 08.06.2010 zur Mitgliederversammlung in Theißen wurde das Ausscheiden von Frau Elsbeth Klepsch unserer langjährigen Buchhalterin, Prokuristin und zuletzt Vorstand der Genossenschaft bekanntgegeben.
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Frau Klepsch scheidet aus dem Vorstand zum 31.08.2010 aus. Der Aufsichtsrat würdigte ihr Engagement und ihre Verantwortung für das Unternehmen. Seit fast 25 Jahren steht sie mit ihrem Beitrag für die Wohnbau Theißen eG. In den 80er Jahren war sie relativ auf sich allein gestellt. Insbesondere zu Beginn der 90er Jahre war es nicht einfach gewesen, die Genossenschaft zu einem modernen Unternehmen umzugestalten. Frau Klepsch hat diese und viele andere Aufgaben gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern geleistet. Krönender Abschluss ihrer beruflichen Tätigkeit ist die Erstellung des Jahresabschlusses 2009.
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Grußwort zur Verabschiedung von Frau Elsbeth Klepsch am 08.06.2010 |
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Sehr geehrte Frau Klepsch,
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heute verabschieden wir Sie nicht in den Ruhestand. Wir verabschieden Sie natürlich aus Ihrer Stelle in unserer Genossenschaftsverwaltung und der großen Verantwortung, die sie mit sich bringt.
Ich weiß aber, Sie werden sich nicht wirklich zur Ruhe setzen, sondern weiter mit wachem Auge für die Menschen in Ihrer Umgebung da sein. Genauso habe ich Sie kennengelernt: Als aktive Buchhalterin mit vielen Ideen, um Jung und Alt für die Genossenschaft zu begeistern. Als unermüdliche Anwältin für die Menschen, die ihre Interessen nicht selbst formulieren, geschweige denn durchsetzen können.
Sie waren ein verlässlicher Partner der Genossenschaft und Garant für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und haben hier die Messlatte für Ihre Nachfolgerin besonders hoch gelegt. Die Genossenschaft und auch ich ganz persönlich sagen Ihnen herzlichen Dank für all Ihren Einsatz. Ich persönlich wünsche Ihnen, dass Sie nach dem Ausscheiden aus Ihrer Funktion den Weg gehen können, den Sie sich vorstellen. Und hier habe ich auch noch das passende Zitat: „Wohin du auch gehst, geh mit deinem ganzen Herzen.“
Ich denke ja nun schon seit Wochen darüber nach, wie sich diese Rede anhören soll, ich hätte es gern humorvoll und heiter, aber wie kann man Würde und Heiterkeit in Einklang bringen.
Der Abschied tut ein bißchen weh.
Ich sag nicht Tschüß und nicht Ade
und hoffe auf ein Wiedersehn.
Bis dahin lass dir`s gut ergehen.
Frank Stützer
Ihre Nachfolge tritt Frau Birthe Schütze an. Frau Schütze ist bereits seit Jahren in der Wohnungswirtschaft tätig und wird uns ein verlässlicher Partner für die Zukunft unseres Unternehmens sein. Frau Schütze ist seit dem 01.03.2009 im Unternehmen. Ihr wurde im Mai 2010 Prokura erteilt.
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I. Tipps zur Tierhaltung in Mietwohnungen |
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Tierhaltung in Mehrfamilienhäusern und vermieteten Einfamilienhäusern ist oft mit Konflikten verbunden.
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Tiere, die für den einen Wohnungsnutzer lieb, amüsant oder nützlich sind, werden von anderen Wohnungsnutzer oft als gefährlich oder belästigend abgelehnt. Der Vermieter muss im Einzelfall zwischen diesen unterschiedlichen Interessen einen Ausgleich schaffen.
Denn die einen Wohnungsnutzer haben in einem gewissen Rahmen ein Recht auf Tierhaltung, wie z.B. auf einen Blindenhund oder auf bestimmt Kleintiere. Die anderen Mieter haben aber ebenso ein Recht, z.B. vor gefährlichen Tieren oder vor Lärmbelästigung geschützt zu werden.
Auch die Gerichte haben zu einzelnen Fragen der Tierhaltung unterschiedliche Ansichten vertreten und differenzierte Urteile gesprochen. Fragen der Tierhaltung sollten daher immer vorab mit dem Vermieter geklärt werden, es sei denn der Nutzungsvertrag enthält bereits für die Haltung eines konkret in Aussicht genommenen Tieres eine ausdrückliche Regelung. Folgende Beispiele geben Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien zu beachten sind:
o Die Haltung von Blindenhunden und üblichen Kleintieren, wie z.B. Vögeln, Fischen, Eidechsen, Hamstern oder Meerschweinchen ist grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig. Das kann nur bei gefährlichen Kleintieren, wie z.B. Skorpionen, anders sein.
o Alle gefährlichen Tiere sind dagegen nicht erlaubt. Das gilt sowohl für exotische Krokodile als auch für Gift- und Würgeschlangen; aber auch für Kampfhunde.
o Für die Haltung von sonstigen Hunden gilt: Es gibt keinen Anspruch der Wohnungsnutzer darauf. Dies kann nur für kleinere Hunde anders sein, die ungefährlich und außerhalb der Wohnung nicht belästigend sind. Der Wohnungsnutzer eines Einfamilienhauses hat dagegen in der Regel auch Anspruch auf die Haltung eines großen Hundes.
o Bei Hunden und Katzen sollte wegen der Geruchsbelästigung stets eine Absprache erfolgen, wobei der Vermieter aber in der Regel die Zustimmung geben muss, wenn der Nutzungsvertrag nicht von vornherein die Katzen- oder Hundehaltung verbietet und keine Beeinträchtigung der Mitbewohner oder des Hauses zu befürchten ist.
o Das Halten von Tieren in nicht artgerechter Weise oder in einer Überzahl, auch wenn sie nicht gefährlich sind – wie z.B. einer Vielzahl von Katzen – ist grundsätzlich nicht erlaubt.
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II. Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
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Beschluss 01
der Mitgliederversammlung der Wohnbau Theißen eG am 08.06.2010 hinsichtlich der Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009
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Die Mitgliederversammlung stellte den Jahresabschluss 2009 wie folgt fest:
Bilanzsumme von: 36.682.816,41 €
und einem
Jahresüberschuss von: 688.033,89 €
Beschluss 02
der Mitgliederversammlung der Wohnbau Theißen eG am 08.06.2010 hinsichtlich des Gewinns aus dem Geschäftsjahr 2009
Die Mitgliederversammlung beschloss den Gewinn aus dem Geschäftsjahr wie folgt einzustellen:
Der Bilanzgewinn am 31.12.2009 ergibt sich
Jahresüberschuss 2009: 688.033,89 €
Zuweisung zur gesetzlichen
Rücklage: 68.803,39 €
Zuweisung zu anderen
Ergebnisrücklagen: 619.230,50 €
Beschluss 03
der Mitgliederversammlung der Wohnbau Theißen eG am 08.06.2010 hinsichtlich der Erteilung der Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009
Die Mitgliederversammlung beschloss gemäß § 34 der Satzung die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
Beschluss 04
der Mitgliederversammlung der Wohnbau Theißen eG am 08.06.2010 hinsichtlich der Erteilung der Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009
Die Mitgliederversammlung beschloss gemäß § 34 der Satzung die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
Beschluss 05
der Mitgliederversammlung der Wohnbau Theißen eG am 08.06.2010 hinsichtlich des Prüfungsergebnisses des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt über das Geschäftsjahr 2009
Zusammenfassendes Prüfungsergebnis
Die Prüfung umfasst die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Dazu sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste zu prüfen. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt unter Einbeziehung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes, der hiefür die Verantwortung trägt.
Grundsätzliche Feststellungen:
Gegenstand des Unternehmens sind insbesondere die Bewirtschaftung ihrer 1.197 Wohn- und Gewerbeeinheiten. Der Gegenstand des Unternehmens entspricht dem satzungsgemäßen Auftrag der Genossenschaft.
Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einbeziehung von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht der Genossenschaft (Auszug)
Die Buchführung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung.
Der Lagebericht des Geschäftsjahres 2008 entspricht den gesetzlichen Anforderungen mit dem Hinweis, dass der Mittelzufluss um 0,5 Mio. € zu hoch dargestellt wird.
Die Vermögens- und Finanzlage der Genossenschaft sind geordnet. Die Zahlungsfähigkeit ist gesichert. Auch aus der Fortschreibung der Geschäftsentwicklung ergibt sich eine ausreichende Liquidität.
Die Ertragslage ist im Geschäftsjahr 2008 durch einen Jahresüberschuss in Höhe von 394,8 Tsd. € gekennzeichnet, der sich gegenüber dem Vorjahresergebnis um 260,2 Tsd. € vermindert hat. Die Ursachen hierfür liegen insbesondere im neutralen Ergebnis, dass sich gegenüber dem Vorjahr um 298,6 Tsd. € verschlechtert hat. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die außerplanmäßigen Abschreibungen auf Wohngebäude in Höhe von 386,1 Tsd. € zurückzuführen.
Das Ergebnis der Hausbewirtschaftung hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 33,2 Tsd. € auf 663,3 Tsd. € verbessert. Diese Steigerung resultiert im Wesentlichen aus den um 86,7 Tsd. € gesunkenen Instandhaltungsaufwendungen sowie den um 23,5 Tsd. € höheren Istmieten, denen um 16,9 Tsd. € höhere indirekt verrechnete Personal- und Sachkosten sowie zum 28,0 Tsd. € höhere planmäßige Abschreibungen auf Bauten gegenüberstehen.
Für die Instandhaltung des Wohnungsbestandes wurden 6,75 € je m² Wohn- und Nutzfläche nach 7,98 € je m² Wohn- und Nutzfläche im Vorjahr aufgewendet.
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
Die Mitgliederliste enthält die nach § 30 GenG erforderlichen Angaben.
Unsere Prüfungshandlungen haben ergeben, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihren gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Magdeburg, 19. März 2010
Verband der Wohnungsgenossenschaften
Sachsen-Anhalt e.V.
- Genossenschaftlicher Prüfungsverband -
gez. Mottl
Wirtschaftsprüferin
Beschluss 06
Die Mitgliederversammlung der Wohnbau Theißen eG beschloss nachfolgende Satzungsänderungen am 08.06.2010:
Ergänzung der Satzung
zum § 24 Aufsichtsrat
(Ergänzung)
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Wahl bzw. Wiederwahl kann erfolgen. Eine entsprechende Lebenserfahrung und Befähigung wird vorausgesetzt. Mindestens ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied der Genossenschaft im Sinne des §264 des HGB muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
Ergänzung der Satzung zum § 33 Absatz (2) und (6)
Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung den § 33 Absatz (2) und (6) der Satzung wie folgt zu formulieren:
(2) Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zuganges der schriftlichen Mitteilung mit dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.
(Ergänzung)
(6) Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge über die Leitung der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerechte angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Einfügung der Satzung zum § 44 Absatz (2)
Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung den § 44 Absatz (2) der Satzung wie folgt zu ergänzen:
(wird eingefügt)
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen.
(Absatz 2 wird 3 und ff.)
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